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2008. január 24., csütörtök

146 - Ungarn Ministerium schikaniert österreichische Autofahrer

Ungarn: Ministerium schikaniert österreichische Autofahrer

24.01.2008 | 11:12 |   (DiePresse.com)

 

Österreichische Autolenker, die mit abgelaufenem "Pickerl" nach Ungarn fahren, können Kennzeichen und Zulassung verlieren: Das dortige Rechtssystem "kennt" die viermonatige Toleranzfrist bei abgelaufener Plakette nicht.

Eine Reise nach Ungarn kann für Österreichs Autofahrer unangenehm enden: Zumindest wenn das "Pickerl" abgelaufen ist. Während im Inland eine viermonatige Toleranzfrist für abgelaufene Begutachtungs-Plaketten gilt, akzeptieren die ungarischen Behörden diese Regelung nicht. Wer ohne gültiges "Pickerl" auf den Straßen des Nachbarlandes erwischt wird, muss mit dem Verlust von Kennzeichen und Zulassung rechnen.

Ungarn "kennt" keine Toleranz

Bereits vor zwei Jahren hatte der Arbö Einspruch gegen diese "Null-Toleranz-Politik" erhoben. Jetzt kam der ablehnende Bescheid des ungarischen Außenministeriums: Eine Toleranzfrist kenne das ungarische Rechtssystem nicht. Arbö-Vizepräsident Herbert Grundtner warnte vor Ungarn-Reisen ohne gültiges "Pickerl": Obwohl die Ablehnung der viermonatigen Frist dem Völkerrecht widersprechen würde, hätten Klagen wenig Aussicht auf Erfolg.

Das Problem hat sich durch den Beitritt Ungarns zum Schengen-Raum noch verschärft: Früher wurden Fahrzeuge mit ungültigem "Pickerl" bereits an der Grenze abgefangen. Nun kommt es erst im Landesinneren zu Kontrollen, was mit erheblich mehr Kosten und Unannehmlichkeiten verbunden ist.

Zuspitzung ab 1. Mai

Eine weitere Zuspitzung des Konflikts droht ab 1. Mai 2008: Ab diesem Zeitpunkt dürfen in Ungarn zusätzlich zur Polizei auch Straßenbetreiber Verkehrskontrollen durchführen. Es wird daher zu mehr Kontrollen kommen. Außerdem werden die Geldstrafen für Verkehrsdelikte empfindlich angehoben. Beispielsweise wird die Geldbuße für zu schnelles Fahren beinahe verdoppelt: Ab Mai werden dafür zwischen 120 und 1200 Euro kassiert.

Das "Pickerl" im Ausland

Die Begutachtungs-Plakette nach §57a gehört zu den Ausrüstungsvorschriften. Diese betreffen das Fahrzeug selbst und werden nach dem Recht desjenigen Staates beurteilt, in welchem das Fahrzug zugelassen wurde. Verhaltensvorschriften hingegen betreffen das Verhalten des Lenkers im Straßenverkehr und richten sich immer nach dem Recht desjenigen Staates, indem sich der Lenker befindet.